Vermittlung und Kommission
Die Handelsmodelle im ProTicket-System
In der Zusammenarbeit zwischen ProTicket und Veranstaltern kommen zwei unterschiedliche Handelsmodelle zum Einsatz.
Variante 1: ProTicket agiert als Dienstleistungskommissionär gem. § 383ff. HGB in Verbindung mit § 3 Abs. 11 UStG. Der Verkauf von Eintrittskarten erfolgt in eigenem Namen auf fremde Rechnung.
Basis zur Berechnung der Vorverkaufsprovision (10%) ist der Abrechnungspreis für den örtlichen Veranstalter.
Beispiel: 100% Veranstalter Umsatzerlös (20,00 €) + 10% VVK-Gebühr (2 €) + Systemgebühr (0,50 €) = aufgedruckter Kartenendpreis: (22,50 € ).
Variante 2: ProTicket agiert als Vermittler gem. § 84ff. HGB. Der Verkauf von Eintrittskarten erfolgt in fremdem Namen auf fremde Rechnung.
Basis zur Berechnung der Vorverkaufsprovision (10%) ist der Endkunden-Kartenpreis.
Beispiel: aufgedruckter Kartenendpreis = 100% Umsatzerlös des Veranstalters: (23,00 € ) ./. 10% VVK-Gebühr (2,30 €) ./. Systemgebühr (0,50 €) = Auszahlungsbetrag (20,20 €).
Welche dieser Varianten zum Einsatz kommt, richtet sich nach der Besteuerung der Veranstaltung. Lässt sich für Ihre Veranstaltung der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% für Theater-, Konzert- oder ähnliche Veranstaltungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG. anwenden, agiert ProTicket als Dienstleistungskommissionär (Variante 1). Im Falle der regulären Umsatz-Besteuerung von 19 % oder auch der Umsatzsteuerbefreiung agiert ProTicket als Vermittler (Variante 2).
Die Anlage von Preistabellen mit 0% USt. ist im ProTicket-System möglich...
1) …für den nach Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. (1) UStG von der Umsatzsteuer befreiten örtlich-rechtlichen Veranstalter. Die Vorlage der Befreiungsbescheinigung des für den Kleinunternehmer zuständigen Finanzamtes ist Voraussetzung. Die Übertragung der personengebundenen Steuerbefreiung des Künstlers auf den örtlich-rechtlichen Veranstalter ist nicht möglich!
2) …für ein gem. § 4 Nr. 20a UStG auftretendes Ensemble oder einen Künstler der umsatzsteuerbefreiten Einrichtung als leistungsbezogenes Merkmal, wenn er selbst örtl.-rechtl. Veranstalter ist. Allgemein umsatzsteuerpflichtige Veranstalter müssen bei Engagement von nach § 4 Nr. 20a - befreiter Ensembles den § 4 Nr. 20b UStG gegen sich anwenden. Erforderlich sind der max. vor vier Jahren ausgestellte Grundlagenbescheid der zuständigen Landesbehörde und der Folgebescheid über die Umsatzsteuerbefreiung des zuständigen Finanzamtes aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das auftretende Ensemble.
Die Belege für 1) oder 2) müssen umgehend bei ProTicket eingereicht werden. Bei nicht vorliegenden Bescheinigungen kann die Preistabelle im ProTicket-System mit 0% USt. nicht verwendet werden!